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Industry Guide

The complete Greenwashing Guide for 2026.

What greenwashing really is, how the EU EmpCo Directive changes the rules from 27 September 2026, and what risks your industry specifically faces. With detailed analyses for 9 industries, a complete compliance checklist and over 40 prohibited terms — concisely and clearly summarised.

Last updated: 18 April 2026Reading time: approx. 18 minutesSources: EU 2024/825, UWG, BGH
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Table of Contents

  1. 1. Was ist Greenwashing?
  2. 2. Die 7 Sünden des Greenwashing
  3. 3. Warum Greenwashing 2026 teurer wird
  4. 4. Die 4 Hauptkategorien
  5. 5. Branchen-Risiko-Übersicht
  6. 6. Detail-Analyse pro Branche
  7. 7. Top-10 Fehler vermeiden
  8. 8. Compliance-Checkliste
  9. 9. Tools & Hilfsmittel
  10. 10. Häufige Fragen

1. What is Greenwashing?

Greenwashing is the misleading communication of a company, product or service as environmentally friendly, sustainable or climate neutral, without this being supported by concrete, measurable and verifiable evidence. The term was coined in 1986 by US environmentalist Jay Westerveld — when he observed that hotels were feigning environmental concern by asking guests to reuse towels, whilst simultaneously neglecting their waste reduction in a grossly negligent manner.

In recent years, greenwashing has evolved from a marketing trick into a serious legal, financial and reputational risk. The EU has created a clear legal basis with the EmpCo Directive (EU 2024/825), which will be transposed into German law via the UWG from 27 September 2026. This makes generic environmental claims such as "climate neutral", "sustainable" or "eco-friendly" without concrete evidence a legally impermissible commercial practice — actionable by competitors, qualified entities and consumer associations.

But greenwashing goes far beyond the obvious "greenwashed" marketing. Canadian marketing consultancy TerraChoice coined the "Seven Sins of Greenwashing" model, which regulatory authorities, courts and competition associations continue to use to this day as an orientation framework for classifying misleading environmental communication.

2. The 7 Sins of Greenwashing according to TerraChoice

The TerraChoice model is an established framework for classifying greenwashing — and many of these categories can also be found in the prohibited catalogues of the EU EmpCo Directive. Anyone familiar with these seven patterns can identify the typical recurring greenwashing patterns.

Sin 1

Hidden Trade-Off

Der Hinweis auf eine umweltfreundliche Eigenschaft, ohne andere relevante Umweltauswirkungen zu erwähnen. Die positive Aussage wird durch das Verschweigen von Negativem zur Irreführung.

Example: Papier aus „nachhaltiger Forstwirtschaft" — bei dem die energieintensive Verarbeitung verschwiegen wird.
Sin 2

No Proof

Eine Umweltaussage, die nicht durch leicht zugängliche Belege oder eine glaubwürdige Drittprüfung untermauert wird. Wer behauptet, muss beweisen.

Example: „Energieeffiziente Fertigung" — ohne Angabe von Verbrauchsdaten oder Zertifikaten.
Sin 3

Vagueness

Aussagen sind so unscharf, dass sie verschiedenste Interpretationen erlauben. „All natural", „grün" oder „umweltfreundlich" sind ohne Definition rechtlich unhaltbar.

Example: „100 % natürliche Inhaltsstoffe" — ohne zu erwähnen, welche und unter welchen Bedingungen.
Sin 4

False Labels

Suggerierte Drittzertifikate, die in Wahrheit Eigenkreationen des Unternehmens sind. Phantasiesiegel täuschen eine externe Prüfung vor, die nicht stattgefunden hat.

Example: Eigenes „Eco-Plus"-Siegel ohne unabhängige Vergabestelle und ohne Prüfkriterien.
Sin 5

Irrelevance

Eine technisch korrekte Umweltaussage, die im Kontext bedeutungslos ist — weil sie ohnehin gesetzlich vorgeschrieben oder branchenüblich ist.

Example: „FCKW-frei" — obwohl FCKW seit 1995 in der EU komplett verboten ist.
Sin 6

Lesser of Two Evils

Eine Aussage, die im Vergleich zu einem schlechteren Standard besser klingt — aber die grundsätzliche Umweltschädlichkeit der gesamten Produktkategorie ausblendet.

Example: „Bio-Zigaretten" — die zwar weniger Pestizide enthalten, aber nach wie vor schädlich sind.
Sin 7

Fibbing

Schlicht falsche, nicht zutreffende Umweltbehauptungen. Die schwerste Form von Greenwashing — und unter UWG und EmpCo direkt strafbewehrt.

Example: „Mit Energy-Star zertifiziert" — bei einem Produkt, das nie zertifiziert wurde.

3. Why greenwashing gets more expensive in 2026

Greenwashing in Germany has long been anti-competitive under the Act Against Unfair Competition (UWG). The EU tightened the framework with the Empowering Consumers Directive (EmpCo, EU 2024/825), adopted in March 2024. Member states had to transpose the Directive into national law by 27 March 2026 — and it applies EU-wide from 27 September 2026. Germany has implemented it through the "Third Act Amending the UWG".

Three escalation levels for infringements

Cease-and-desist letter from a competitor or association

Injunction

Under § 8 UWG, competitors, qualified trade associations (such as Wettbewerbszentrale), qualified consumer associations under § 4 UKlaG (such as vzbv) and chambers of industry and commerce can demand that the practice cease, combined with a declaration of injunction and a cost claim.

Judicial injunction action

Lawsuit

If the cease-and-desist letter is not followed, an injunction action before the courts can ensue. Added to this are the legal and litigation costs for both sides.

Fine under § 19 UWG

up to €50,000

The regular consequences of an infringement are a cease-and-desist demand, an injunction and damages. Only in EU-coordinated CPC enforcement proceedings (Art. 21 Reg. 2017/2394) does § 19 UWG provide for a fine of up to €50,000 — or, where the company's annual turnover exceeds €1.25 million, up to 4% of the annual turnover achieved in the affected EU member state (max. €2 million where turnover cannot be estimated). Day-to-day enforcement in Germany rests with competitors, associations and the courts — there is no separate greenwashing fine authority.

There is also an often underestimated factor: reputational damage. An unsuccessful court case or a public objection by an association have lasting effects beyond the immediate legal consequences. You will find more on the typical risks per sector in the industry guides.

4. The 4 main categories of greenwashing

From a legal perspective, greenwashing infringements can be divided into four central categories. This system is used both in UWG case law (BGH, Katjes "klimaneutral" ruling of 27 June 2024, I ZR 98/23) and in the EmpCo Directive — making it the most operationally important classification for compliance officers.

Häufigste Kategorie

Vague Claims (Vage Aussagen)

Generische, allgemeine Umweltaussagen ohne klare Definition oder messbare Substanz. Beispiele: „nachhaltig", „grün", „umweltfreundlich", „klimaneutral", „natürlich". Nach dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4a (Schwarze Liste) sind nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen unzulässig; § 2 Abs. 2 UWG definiert die „allgemeine Umweltaussage". Materielle Anwendung ab 27.09.2026.

Schwerste Kategorie

False Claims (Falsche Aussagen)

Sachlich falsche Behauptungen — etwa erfundene Zertifikate, gefälschte Testergebnisse oder geschönte Verbrauchsdaten. Unwahre Angaben zur Reichweite einer Umweltaussage werden ausdrücklich in den Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4b aufgenommen. Irreführende geschäftliche Handlungen sind nach § 5 UWG untersagt.

Häufige Kategorie

Hidden Trade-Off (Verschwiegene Schattenseiten)

Eine umweltpositive Eigenschaft wird hervorgehoben, andere relevante Umweltauswirkungen werden verschwiegen. Das Verschweigen wesentlicher Informationen kann eine irreführende Unterlassung nach § 5a UWG darstellen; Teilwahrheiten können in die Irre führen.

Subtile Kategorie

Lesser of Two Evils (Relativ-besser)

Eine Aussage suggeriert Umweltfreundlichkeit, weil sie im Vergleich zu schlechteren Alternativen besser ist — ohne den absolut betrachtet immer noch problematischen Kontext zu erwähnen. Typisch in Branchen mit grundsätzlicher Umweltschädigung wie Tabak, Tankerverkehr oder Plastikproduktion.

5. Industry Risk Overview

Not every industry is equally threatened by greenwashing infringements. Industries with high visibility, many consumer touchpoints and traditionally vague environmental claims are particularly in the focus of competitors and qualified associations. The following table maps the typical risk per sector based on the prevalence of generic environmental claims.

Industry
Risk
Typical Claims
Detail
Lebensmittel
sehr hoch
klimaneutral produziert, natürlich, aus der Region
Mode & Textil
sehr hoch
conscious collection, eco friendly, recycelt
Energie
hoch
100 % grüner Strom, CO₂-frei, Ökoenergie
Tourismus
hoch
klimaneutrale Reise, sanfter Tourismus, Eco-Resort
Kosmetik
hoch
clean beauty, natürliche Inhaltsstoffe, tierversuchsfrei
Bau & Immobilien
mittel
nachhaltige Bauweise, KfW-konform, klimaneutrales Wohnen
Finanzen
sehr hoch
ESG-Fonds, grüne Geldanlage, Impact-Investing
Logistik
hoch
CO₂-neutraler Versand, grüne Logistik, klimafreundlich
Automobil
sehr hoch
emissionsfrei, klimaneutrales Fahren, sauberer Antrieb

6. Detailed analysis per industry

The following nine industry profiles summarise the most important greenwashing risks, typical infringements and the relevant legal bases on one page each. They are based on the evaluation of current court rulings, cease-and-desist letters and consumer information.

Lebensmittel & Getränke

Risk: sehr hoch

Die Lebensmittelbranche steht im Fokus irreführender Umweltkommunikation. Begriffe wie „klimaneutral produziert", „regional", „natürlich" oder „bio-inspiriert" wurden jahrelang inflationär verwendet — meist ohne saubere Substantiierung. Der BGH-Fall zur Werbung mit „klimaneutral" (Urteil vom 27.06.2024, Az. I ZR 98/23) hat klargestellt: Wer mit Klimaneutralität wirbt, muss auf derselben Werbefläche transparent erklären, wie diese erreicht wird — über Reduktion oder Kompensation. Besonders heikel: Werbung mit „regional", wenn nur Teile der Wertschöpfung tatsächlich regional sind, oder „natürlich" bei stark verarbeiteten Produkten.

Common Greenwashing Claims

  • klimaneutral produziert
  • natürliche Inhaltsstoffe
  • aus der Region
  • umweltfreundliche Verpackung
  • CO₂-neutral

Mode & Textil

Risk: sehr hoch

Die Modeindustrie wirbt stark mit „Conscious", „Eco" oder „Sustainable". Sammelbegriffe ohne klare, überprüfbare Kriterien können als allgemeine Umweltaussage irreführend sein. Besonders problematisch sind Begriffe wie „Eco-Friendly" oder „Recycled", wenn die Recyclingquote nicht klar ausgewiesen ist, sowie ein Etikett „aus 30 % recyceltem Polyester" ohne nachvollziehbaren Beleg der Reichweite der Aussage (vgl. Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4b).

Common Greenwashing Claims

  • Conscious Collection
  • Eco-Friendly
  • recycelt
  • fair produziert
  • tierversuchsfrei

Energie & Versorger

Risk: hoch

Stadtwerke und Energieversorger werben gerne mit „100 % Ökostrom" oder „grünem Strom". Während ein zertifizierter Grünstrom-Tarif technisch sauber abgesichert sein kann, wird häufig der bilanzielle Charakter von Herkunftsnachweisen verschwiegen. Aussagen sollten den tatsächlichen Strommix nachvollziehbar abbilden. Besonders kritisch: die parallele Werbung mit „klimaneutralem Gas" durch Kompensation — bei Aussagen zu Umweltauswirkungen, die auf Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen, greift der Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4c.

Common Greenwashing Claims

  • 100 % Ökostrom
  • klimaneutrales Gas
  • CO₂-frei
  • grüne Energie
  • sauberer Strom

Tourismus & Hotellerie

Risk: hoch

Die Reisebranche steht vor einem strukturellen Konflikt: Flugreisen, Kreuzfahrten und Hotelbetrieb verursachen erhebliche Emissionen — gleichzeitig wirbt die Branche stark mit „nachhaltigem Tourismus", „Eco-Hotels" oder „klimaneutralen Reisen". Insbesondere CO₂-Kompensationen bei Flugreisen sind umstritten. Aussagen, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen, sind nach dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4c unzulässig. Auch Hotels mit Eigen-Siegeln ohne unabhängiges Zertifizierungssystem geraten in den Fokus.

Common Greenwashing Claims

  • klimaneutrale Reise
  • sanfter Tourismus
  • Eco-Resort
  • nachhaltige Hotellerie
  • umweltfreundliche Anreise

Kosmetik & Pflege

Risk: hoch

Die Kosmetikbranche hat den Begriff „Clean Beauty" geprägt — eine reine Marketing-Konstruktion ohne rechtliche Definition. Was als „clean", „natürlich" oder „bio-inspiriert" beworben wird, sagt zunächst nichts über tatsächliche Inhaltsstoffe oder Umweltwirkung aus. Solche allgemeinen Umweltaussagen ohne nachweisbare Grundlage sind nach dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4a unzulässig. Wird eine gesetzliche Anforderung als Besonderheit dargestellt (z. B. ein in der EU ohnehin geltendes Tierversuchsverbot für Kosmetik), greift der Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 10a. Differenzierung gelingt über zertifizierte Standards mit einem Zertifizierungssystem.

Common Greenwashing Claims

  • clean beauty
  • natürliche Inhaltsstoffe
  • tierversuchsfrei
  • ohne Schadstoffe
  • umweltfreundliche Verpackung

Bau & Immobilien

Risk: mittel

Begriffe wie „nachhaltige Bauweise", „klimaneutrales Wohnen" oder „grüne Immobilie" werden zunehmend kritisch geprüft. Der KfW-Effizienzhaus-Standard ist eine objektive, anerkannte Bezeichnung — Wortneuschöpfungen wie „Eco-Haus" hingegen problematisch. Insbesondere die Werbung mit „klimaneutralen Quartieren" oder „CO₂-neutralen Bauprojekten" steht im Fokus, wenn dies durch Kompensation erreicht wird (Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4c). Zertifikate wie DGNB, LEED oder BREEAM beruhen auf einem Zertifizierungssystem — allgemeine Umweltaussagen ohne Beleg werden zur Risikofläche.

Common Greenwashing Claims

  • nachhaltige Bauweise
  • klimaneutrales Wohnen
  • grüne Immobilie
  • umweltfreundliche Materialien
  • energieeffizient

Finanzen & Banken

Risk: sehr hoch

Der Finanzsektor ist stark reguliert. Die SFDR-Verordnung (EU 2019/2088) regelt, was als „nachhaltig" oder „ESG" beworben werden darf. Mit den geänderten UWG-Vorschriften kommen die Verbote irreführender Umweltaussagen hinzu: Begriffe wie „grüner Fonds", „Impact-Investing" oder „klimafreundliches Konto" sind als allgemeine Umweltaussagen nur belastbar, wenn die SFDR-Klassifikation klar ausgewiesen und die tatsächliche Portfolioallokation nachvollziehbar dokumentiert ist. § 5b Abs. 3a UWG enthält zudem besondere Vorgaben für Vergleichsdienste.

Common Greenwashing Claims

  • ESG-Fonds
  • grüne Geldanlage
  • Impact-Investing
  • nachhaltige Finanzprodukte
  • klimafreundliches Konto

Logistik & Versand

Risk: hoch

Versand- und Logistikunternehmen werben breit mit „CO₂-neutralem Versand", „grüner Logistik" oder „klimafreundlichem Transport". Aussagen, die im Wesentlichen auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen, sind nach dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4c unzulässig. Belastbar sind nur Aussagen, die auf konkreten, nachweisbaren Reduktionsmaßnahmen basieren — bloße Kompensation über umstrittene Projekte genügt nicht.

Common Greenwashing Claims

  • CO₂-neutraler Versand
  • grüne Logistik
  • klimafreundlich
  • umweltschonender Transport
  • nachhaltige Lieferung

Automobil

Risk: sehr hoch

In der Automobilbranche werden weiterhin Begriffe wie „emissionsfrei", „klimaneutrales Fahren" oder „sauberer Antrieb" verwendet — meist nur lokal betrachtet (Tank-to-Wheel) und ohne Berücksichtigung der Fahrzeugherstellung oder Stromerzeugung. Auch Werbung mit „CO₂-neutralen Werken", deren Neutralität sich nur auf Scope 1+2 bezieht, ist heikel. Beruht die behauptete Neutralität auf Kompensation, greift der Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4c. Belastbar sind konkrete Verbrauchsangaben nach WLTP, ergänzt durch transparente Angaben zum Herstellungsfußabdruck.

Common Greenwashing Claims

  • emissionsfrei
  • klimaneutrales Fahren
  • sauberer Antrieb
  • umweltfreundliche Mobilität
  • CO₂-neutraler Lebenszyklus

7. The 10 most common mistakes in 2026

These ten mistakes are recurring patterns in environmental communication. Each point names the relevant legal basis, so that the respective passage can be checked in a targeted manner.

  1. 1

    Generische Umweltbegriffe ohne Nachweis verwenden

    Allgemeine Umweltaussagen wie „nachhaltig", „grün" oder „umweltfreundlich" ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung sind nach dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4a (Schwarze Liste) unzulässig. Materielle Anwendung ab 27.09.2026. Es bestehen Abmahn- und Klagerisiken.

  2. 2

    Klimaneutralität durch Kompensation suggerieren

    Aussagen zu Umweltauswirkungen, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen, sind nach dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4c unzulässig. Der BGH (Urteil vom 27.06.2024, Az. I ZR 98/23, „Katjes") verlangt zudem, dass bei einer Werbung mit „klimaneutral" auf derselben Werbefläche über Reduktion bzw. Kompensation aufgeklärt wird.

  3. 3

    Eigene Phantasiesiegel ohne externe Prüfung

    Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem oder ohne Festlegung durch eine Behörde sind nach dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 2a unzulässig. § 2 Abs. 2 UWG definiert „Nachhaltigkeitssiegel" und „Zertifizierungssystem".

  4. 4

    Zukunftsversprechen ohne Umsetzungsplan ausgeben

    Aussagen über eine künftige Umweltleistung („bis 2030 klimaneutral", „bis 2035 net-zero") ohne realistischen, überprüfbaren Umsetzungsplan sind nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG irreführend.

  5. 5

    Gesetzliche Anforderung als Besonderheit darstellen

    Wird eine gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaft als Besonderheit des Angebots dargestellt (z. B. „FCKW-frei" oder ein in der EU ohnehin geltendes Tierversuchsverbot für Kosmetik), greift der Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 10a (Schwarze Liste).

  6. 6

    Unwahre Reichweite einer Umweltaussage

    Aussagen, die eine unwahre Reichweite einer Umweltaussage suggerieren (z. B. eine Produkt-Eigenschaft fälschlich auf das gesamte Unternehmen bezogen), sind nach dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4b unzulässig.

  7. 7

    Fehlende Methodik, Zeitraum und Quelle

    Umweltaussagen ohne nachvollziehbare Grundlage (Methodik, Zeitraum, Quelle) können als allgemeine Umweltaussage ohne Nachweis (Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4a) unzulässig sein. Eine veraltete Bilanz belegt eine aktuelle Aussage nicht.

  8. 8

    Unvollständige Lifecycle-Betrachtung

    Eine Aussage wie „CO₂-neutrales Werk" bezieht sich häufig nur auf Teile des Lebenszyklus (Scope 1+2), nicht auf die gesamte Wertschöpfung. Wird diese Beschränkung nicht offengelegt, kann eine Irreführung nach § 5 UWG bzw. eine irreführende Unterlassung nach § 5a UWG vorliegen.

  9. 9

    Greenwashing in Stellenanzeigen und Karriereseiten

    Auch Recruiting-Inhalte können geschäftliche Handlungen sein. Allgemeine Umweltaussagen wie „nachhaltiger Arbeitgeber" oder „klimaneutrales Büro" auf Karriereseiten unterliegen denselben Anforderungen wie sonstige Werbeflächen.

8. Compliance Checklist

This checklist summarises the legal requirements for EmpCo-compliant environmental communication together with their respective legal bases. An automatic check of your website for critical environmental terms including the relevant legal basis is provided by the Empcora free check.

Erfasste Umweltkommunikation (Rechtslage)

  • Die Verbote gelten für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern (§ 2 UWG) — unabhängig vom Kanal (Website, Verpackung, Social Media, Print)
  • § 2 Abs. 2 UWG definiert die maßgeblichen Begriffe (u. a. allgemeine Umweltaussage, anerkannte hervorragende Umweltleistung, Nachhaltigkeitssiegel, Zertifizierungssystem)

Allgemeine Umweltaussage (Rechtslage)

  • Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4a UWG: eine allgemeine Umweltaussage ohne nachgewiesene anerkannte hervorragende Umweltleistung ist unzulässig
  • § 5 Abs. 2 und Abs. 3 UWG: irreführende geschäftliche Handlungen über Umweltaspekte sind untersagt

Klimaneutral, CO₂-neutral, net-zero (Rechtslage)

  • Aussagen zu Umweltauswirkungen, die auf Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen, sind nach Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4c UWG unzulässig
  • BGH „Katjes" (I ZR 98/23): bei „klimaneutral" ist auf derselben Werbefläche über Reduktion bzw. Kompensation aufzuklären
  • Aussagen über künftige Umweltleistung ohne realistischen, überprüfbaren Umsetzungsplan sind nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG irreführend

Nachhaltigkeitssiegel (Rechtslage)

  • Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem oder ohne behördliche Festlegung sind nach Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 2a UWG unzulässig
  • § 2 Abs. 2 UWG definiert „Nachhaltigkeitssiegel" und „Zertifizierungssystem"
  • Beispiele anerkannter Drittsiegel mit Zertifizierungssystem: EU Ecolabel, Blauer Engel, FSC, GOTS, EMAS, ISO 14001

Weitere Tatbestände der Schwarzen Liste (Rechtslage)

  • Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4a UWG: nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussage
  • Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4b UWG: unwahre Reichweite einer Umweltaussage
  • Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 10a UWG: gesetzliche Anforderung als Besonderheit dargestellt
  • Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23d UWG: Haltbarkeit/Reparierbarkeit/Softwareaktualisierung

Sanktionen und Aktivlegitimation (Rechtslage)

  • § 19 UWG: Bußgeld bis 50.000 €; bei Jahresumsatz über 1,25 Mio. € gesetzl. Höchstmaß bis 4 % des im betroffenen EU-Mitgliedstaat erzielten Jahresumsatzes — nur bei EU-koordinierten CPC-Verfahren (Art. 21 VO 2017/2394); bei Schätzung max. 2 Mio. €
  • Materielle Anwendung der neuen Verbote ab 27.09.2026 (Art. 2)
  • Aktivlegitimiert: Mitbewerber, Wettbewerbszentrale, qualifizierte Verbraucherverbände (§ 4 UKlaG, z. B. vzbv, Deutsche Umwelthilfe), IHK

9. Tools & Resources

A curated overview of the most important tools and information sources for compliance officers, marketing teams and senior management.

Compliance-Scanner

Empcora

Automatischer Greenwashing-Scanner für Unternehmenswebsites — Prüfung von über 40 kritischen Umweltbegriffen mit Rechtsgrundlage und PDF-Prüfbericht. Reiner Prüf-Dienst.

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Begriffs-Glossar

Verbotene Begriffe-Datenbank

Liste kritischer Umweltbegriffe inklusive Rechtsgrundlage und Beispielen.

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Branchen-Profile

Branchen-Leitfäden

Risikoprofile für 9 Branchen — typische Claims und einschlägige Rechtsgrundlagen.

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Behördlich

EU EmpCo-Richtlinie 2024/825

Original-Richtlinientext der EU im Amtsblatt — die juristische Grundlage für alle nationalen UWG-Anpassungen 2026.

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NGO

Deutsche Umwelthilfe Klagedatenbank

Öffentlich zugängliche Datenbank aller von der DUH eingeleiteten Greenwashing-Verfahren — laufend aktualisiert.

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Standard

GHG-Protocol & ISO 14067

Internationale Standards für CO₂-Bilanzierung — Pflichtreferenz für jede konkrete Klima-Aussage nach EmpCo.

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Hilfe

EmpCo-FAQ

Über 60 Antworten zu Greenwashing, EmpCo-Richtlinie, Bußgeldern und Compliance-Strategien — kompakt und sortiert.

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Kontakt

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Sie haben Fragen zu unserer Prüfung oder möchten Ihre Website neutral auf problematische Aussagen prüfen lassen? Schreiben Sie uns — wir antworten innerhalb von 24 Stunden.

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10. Frequently Asked Questions

Was ist Greenwashing in einfachen Worten?
Greenwashing bezeichnet irreführende Umweltkommunikation. Unternehmen stellen sich oder ihre Produkte umweltfreundlicher dar als sie tatsächlich sind — durch vage Begriffe, fehlende Nachweise oder das Verschweigen negativer Auswirkungen. Ab 27.09.2026 ist das in der EU per Gesetz verboten.
Welche Bußgelder drohen bei Greenwashing 2026?
Nach § 19 UWG (geänderte Fassung) sind Bußgelder bis 50.000 € möglich. Bei einem Jahresumsatz über 1,25 Mio. € kann das Bußgeld als gesetzliches Höchstmaß bis zu 4 % des im betroffenen EU-Mitgliedstaat erzielten Jahresumsatzes betragen — und nur bei EU-weit koordinierten CPC-Verfahren (Art. 21 VO 2017/2394, § 19 UWG); bei Schätzung max. 2 Mio. €. Im Regelfall greifen Abmahnung, Unterlassung und Schadensersatz — aktivlegitimiert sind Mitbewerber, die Wettbewerbszentrale, qualifizierte Verbraucherverbände (§ 4 UKlaG, z. B. vzbv, Deutsche Umwelthilfe) und IHK.
Welche Branchen sind besonders gefährdet?
Sehr hohes Risiko haben Lebensmittel, Mode/Textil, Finanzen und Automobil — hier sind generische Umweltclaims weit verbreitet. Hohes Risiko bei Energie, Tourismus, Kosmetik und Logistik. Mittleres Risiko bei Bau und Immobilien. Aber: Jedes Unternehmen mit der Webseite ist betroffen, sobald Begriffe wie „nachhaltig" oder „klimaneutral" verwendet werden.
Sind die 7 Sünden des Greenwashing rechtlich relevant?
Die 7 Sünden nach TerraChoice (2007) sind keine direkte Rechtsgrundlage. Materiell greifen die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG eingeführten Verbote (anzuwenden ab 27.09.2026) zahlreiche dieser Fallgruppen auf, etwa nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen (Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4a) oder unzulässige Nachhaltigkeitssiegel (Nr. 2a).
Welche Umweltaussagen sind weiterhin zulässig?
Konkrete, messbare und belegbare Aussagen mit Datum, Methode und Quelle. Allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung sowie unzulässige Nachhaltigkeitssiegel werden mit der Schwarzen Liste (Anhang zu § 3 Abs. 3) untersagt. Anerkannte Drittsiegel mit einem Zertifizierungssystem (z. B. EU Ecolabel, Blauer Engel, FSC, GOTS) bleiben grundsätzlich zulässig.
Wie prüfe ich meine Webseite kostenlos auf Greenwashing?
Mit dem Empcora Gratis-Check unter /greenwashing-check geben Sie Ihre URL ein und erhalten in unter 30 Sekunden eine automatische Analyse Ihrer Umweltbegriffe inklusive Rechtsgrundlage. Empcora ist ein reiner Prüf-Dienst.
Was ist der Unterschied zwischen EmpCo und Green Claims Directive?
Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) regelt Verbote irreführender Umweltaussagen und gilt ab 27.09.2026. Die Green Claims Directive (GCD) regelt zusätzlich die Substantiierung — sie verlangt eine Vorab-Verifizierung durch eine externe Stelle. Die GCD befindet sich noch im EU-Gesetzgebungsverfahren und gilt voraussichtlich ab 2027/2028.

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Rechtsgrundlage und Hintergründe — u. a. Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4c UWG und BGH „Katjes" (I ZR 98/23).
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