Hidden Trade-Off
Der Hinweis auf eine umweltfreundliche Eigenschaft, ohne andere relevante Umweltauswirkungen zu erwähnen. Die positive Aussage wird durch das Verschweigen von Negativem zur Irreführung.
What greenwashing really is, how the EU EmpCo Directive changes the rules from 27 September 2026, and what risks your industry specifically faces. With detailed analyses for 9 industries, a complete compliance checklist and over 40 prohibited terms — concisely and clearly summarised.
Greenwashing is the misleading communication of a company, product or service as environmentally friendly, sustainable or climate neutral, without this being supported by concrete, measurable and verifiable evidence. The term was coined in 1986 by US environmentalist Jay Westerveld — when he observed that hotels were feigning environmental concern by asking guests to reuse towels, whilst simultaneously neglecting their waste reduction in a grossly negligent manner.
In recent years, greenwashing has evolved from a marketing trick into a serious legal, financial and reputational risk. The EU has created a clear legal basis with the EmpCo Directive (EU 2024/825), which will be transposed into German law via the UWG from 27 September 2026. This makes generic environmental claims such as "climate neutral", "sustainable" or "eco-friendly" without concrete evidence a legally impermissible commercial practice — actionable by competitors, qualified entities and consumer associations.
But greenwashing goes far beyond the obvious "greenwashed" marketing. Canadian marketing consultancy TerraChoice coined the "Seven Sins of Greenwashing" model, which regulatory authorities, courts and competition associations continue to use to this day as an orientation framework for classifying misleading environmental communication.
The TerraChoice model is an established framework for classifying greenwashing — and many of these categories can also be found in the prohibited catalogues of the EU EmpCo Directive. Anyone familiar with these seven patterns can identify the typical recurring greenwashing patterns.
Der Hinweis auf eine umweltfreundliche Eigenschaft, ohne andere relevante Umweltauswirkungen zu erwähnen. Die positive Aussage wird durch das Verschweigen von Negativem zur Irreführung.
Eine Umweltaussage, die nicht durch leicht zugängliche Belege oder eine glaubwürdige Drittprüfung untermauert wird. Wer behauptet, muss beweisen.
Aussagen sind so unscharf, dass sie verschiedenste Interpretationen erlauben. „All natural", „grün" oder „umweltfreundlich" sind ohne Definition rechtlich unhaltbar.
Suggerierte Drittzertifikate, die in Wahrheit Eigenkreationen des Unternehmens sind. Phantasiesiegel täuschen eine externe Prüfung vor, die nicht stattgefunden hat.
Eine technisch korrekte Umweltaussage, die im Kontext bedeutungslos ist — weil sie ohnehin gesetzlich vorgeschrieben oder branchenüblich ist.
Eine Aussage, die im Vergleich zu einem schlechteren Standard besser klingt — aber die grundsätzliche Umweltschädlichkeit der gesamten Produktkategorie ausblendet.
Schlicht falsche, nicht zutreffende Umweltbehauptungen. Die schwerste Form von Greenwashing — und unter UWG und EmpCo direkt strafbewehrt.
Greenwashing in Germany has long been anti-competitive under the Act Against Unfair Competition (UWG). The EU tightened the framework with the Empowering Consumers Directive (EmpCo, EU 2024/825), adopted in March 2024. Member states had to transpose the Directive into national law by 27 March 2026 — and it applies EU-wide from 27 September 2026. Germany has implemented it through the "Third Act Amending the UWG".
Under § 8 UWG, competitors, qualified trade associations (such as Wettbewerbszentrale), qualified consumer associations under § 4 UKlaG (such as vzbv) and chambers of industry and commerce can demand that the practice cease, combined with a declaration of injunction and a cost claim.
If the cease-and-desist letter is not followed, an injunction action before the courts can ensue. Added to this are the legal and litigation costs for both sides.
The regular consequences of an infringement are a cease-and-desist demand, an injunction and damages. Only in EU-coordinated CPC enforcement proceedings (Art. 21 Reg. 2017/2394) does § 19 UWG provide for a fine of up to €50,000 — or, where the company's annual turnover exceeds €1.25 million, up to 4% of the annual turnover achieved in the affected EU member state (max. €2 million where turnover cannot be estimated). Day-to-day enforcement in Germany rests with competitors, associations and the courts — there is no separate greenwashing fine authority.
There is also an often underestimated factor: reputational damage. An unsuccessful court case or a public objection by an association have lasting effects beyond the immediate legal consequences. You will find more on the typical risks per sector in the industry guides.
From a legal perspective, greenwashing infringements can be divided into four central categories. This system is used both in UWG case law (BGH, Katjes "klimaneutral" ruling of 27 June 2024, I ZR 98/23) and in the EmpCo Directive — making it the most operationally important classification for compliance officers.
Generische, allgemeine Umweltaussagen ohne klare Definition oder messbare Substanz. Beispiele: „nachhaltig", „grün", „umweltfreundlich", „klimaneutral", „natürlich". Nach dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4a (Schwarze Liste) sind nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen unzulässig; § 2 Abs. 2 UWG definiert die „allgemeine Umweltaussage". Materielle Anwendung ab 27.09.2026.
Sachlich falsche Behauptungen — etwa erfundene Zertifikate, gefälschte Testergebnisse oder geschönte Verbrauchsdaten. Unwahre Angaben zur Reichweite einer Umweltaussage werden ausdrücklich in den Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4b aufgenommen. Irreführende geschäftliche Handlungen sind nach § 5 UWG untersagt.
Eine umweltpositive Eigenschaft wird hervorgehoben, andere relevante Umweltauswirkungen werden verschwiegen. Das Verschweigen wesentlicher Informationen kann eine irreführende Unterlassung nach § 5a UWG darstellen; Teilwahrheiten können in die Irre führen.
Eine Aussage suggeriert Umweltfreundlichkeit, weil sie im Vergleich zu schlechteren Alternativen besser ist — ohne den absolut betrachtet immer noch problematischen Kontext zu erwähnen. Typisch in Branchen mit grundsätzlicher Umweltschädigung wie Tabak, Tankerverkehr oder Plastikproduktion.
Not every industry is equally threatened by greenwashing infringements. Industries with high visibility, many consumer touchpoints and traditionally vague environmental claims are particularly in the focus of competitors and qualified associations. The following table maps the typical risk per sector based on the prevalence of generic environmental claims.
The following nine industry profiles summarise the most important greenwashing risks, typical infringements and the relevant legal bases on one page each. They are based on the evaluation of current court rulings, cease-and-desist letters and consumer information.
Die Lebensmittelbranche steht im Fokus irreführender Umweltkommunikation. Begriffe wie „klimaneutral produziert", „regional", „natürlich" oder „bio-inspiriert" wurden jahrelang inflationär verwendet — meist ohne saubere Substantiierung. Der BGH-Fall zur Werbung mit „klimaneutral" (Urteil vom 27.06.2024, Az. I ZR 98/23) hat klargestellt: Wer mit Klimaneutralität wirbt, muss auf derselben Werbefläche transparent erklären, wie diese erreicht wird — über Reduktion oder Kompensation. Besonders heikel: Werbung mit „regional", wenn nur Teile der Wertschöpfung tatsächlich regional sind, oder „natürlich" bei stark verarbeiteten Produkten.
Die Modeindustrie wirbt stark mit „Conscious", „Eco" oder „Sustainable". Sammelbegriffe ohne klare, überprüfbare Kriterien können als allgemeine Umweltaussage irreführend sein. Besonders problematisch sind Begriffe wie „Eco-Friendly" oder „Recycled", wenn die Recyclingquote nicht klar ausgewiesen ist, sowie ein Etikett „aus 30 % recyceltem Polyester" ohne nachvollziehbaren Beleg der Reichweite der Aussage (vgl. Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4b).
Stadtwerke und Energieversorger werben gerne mit „100 % Ökostrom" oder „grünem Strom". Während ein zertifizierter Grünstrom-Tarif technisch sauber abgesichert sein kann, wird häufig der bilanzielle Charakter von Herkunftsnachweisen verschwiegen. Aussagen sollten den tatsächlichen Strommix nachvollziehbar abbilden. Besonders kritisch: die parallele Werbung mit „klimaneutralem Gas" durch Kompensation — bei Aussagen zu Umweltauswirkungen, die auf Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen, greift der Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4c.
Die Reisebranche steht vor einem strukturellen Konflikt: Flugreisen, Kreuzfahrten und Hotelbetrieb verursachen erhebliche Emissionen — gleichzeitig wirbt die Branche stark mit „nachhaltigem Tourismus", „Eco-Hotels" oder „klimaneutralen Reisen". Insbesondere CO₂-Kompensationen bei Flugreisen sind umstritten. Aussagen, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen, sind nach dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4c unzulässig. Auch Hotels mit Eigen-Siegeln ohne unabhängiges Zertifizierungssystem geraten in den Fokus.
Die Kosmetikbranche hat den Begriff „Clean Beauty" geprägt — eine reine Marketing-Konstruktion ohne rechtliche Definition. Was als „clean", „natürlich" oder „bio-inspiriert" beworben wird, sagt zunächst nichts über tatsächliche Inhaltsstoffe oder Umweltwirkung aus. Solche allgemeinen Umweltaussagen ohne nachweisbare Grundlage sind nach dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4a unzulässig. Wird eine gesetzliche Anforderung als Besonderheit dargestellt (z. B. ein in der EU ohnehin geltendes Tierversuchsverbot für Kosmetik), greift der Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 10a. Differenzierung gelingt über zertifizierte Standards mit einem Zertifizierungssystem.
Begriffe wie „nachhaltige Bauweise", „klimaneutrales Wohnen" oder „grüne Immobilie" werden zunehmend kritisch geprüft. Der KfW-Effizienzhaus-Standard ist eine objektive, anerkannte Bezeichnung — Wortneuschöpfungen wie „Eco-Haus" hingegen problematisch. Insbesondere die Werbung mit „klimaneutralen Quartieren" oder „CO₂-neutralen Bauprojekten" steht im Fokus, wenn dies durch Kompensation erreicht wird (Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4c). Zertifikate wie DGNB, LEED oder BREEAM beruhen auf einem Zertifizierungssystem — allgemeine Umweltaussagen ohne Beleg werden zur Risikofläche.
Der Finanzsektor ist stark reguliert. Die SFDR-Verordnung (EU 2019/2088) regelt, was als „nachhaltig" oder „ESG" beworben werden darf. Mit den geänderten UWG-Vorschriften kommen die Verbote irreführender Umweltaussagen hinzu: Begriffe wie „grüner Fonds", „Impact-Investing" oder „klimafreundliches Konto" sind als allgemeine Umweltaussagen nur belastbar, wenn die SFDR-Klassifikation klar ausgewiesen und die tatsächliche Portfolioallokation nachvollziehbar dokumentiert ist. § 5b Abs. 3a UWG enthält zudem besondere Vorgaben für Vergleichsdienste.
Versand- und Logistikunternehmen werben breit mit „CO₂-neutralem Versand", „grüner Logistik" oder „klimafreundlichem Transport". Aussagen, die im Wesentlichen auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen, sind nach dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4c unzulässig. Belastbar sind nur Aussagen, die auf konkreten, nachweisbaren Reduktionsmaßnahmen basieren — bloße Kompensation über umstrittene Projekte genügt nicht.
In der Automobilbranche werden weiterhin Begriffe wie „emissionsfrei", „klimaneutrales Fahren" oder „sauberer Antrieb" verwendet — meist nur lokal betrachtet (Tank-to-Wheel) und ohne Berücksichtigung der Fahrzeugherstellung oder Stromerzeugung. Auch Werbung mit „CO₂-neutralen Werken", deren Neutralität sich nur auf Scope 1+2 bezieht, ist heikel. Beruht die behauptete Neutralität auf Kompensation, greift der Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4c. Belastbar sind konkrete Verbrauchsangaben nach WLTP, ergänzt durch transparente Angaben zum Herstellungsfußabdruck.
These ten mistakes are recurring patterns in environmental communication. Each point names the relevant legal basis, so that the respective passage can be checked in a targeted manner.
Allgemeine Umweltaussagen wie „nachhaltig", „grün" oder „umweltfreundlich" ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung sind nach dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4a (Schwarze Liste) unzulässig. Materielle Anwendung ab 27.09.2026. Es bestehen Abmahn- und Klagerisiken.
Aussagen zu Umweltauswirkungen, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen, sind nach dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4c unzulässig. Der BGH (Urteil vom 27.06.2024, Az. I ZR 98/23, „Katjes") verlangt zudem, dass bei einer Werbung mit „klimaneutral" auf derselben Werbefläche über Reduktion bzw. Kompensation aufgeklärt wird.
Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem oder ohne Festlegung durch eine Behörde sind nach dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 2a unzulässig. § 2 Abs. 2 UWG definiert „Nachhaltigkeitssiegel" und „Zertifizierungssystem".
Aussagen über eine künftige Umweltleistung („bis 2030 klimaneutral", „bis 2035 net-zero") ohne realistischen, überprüfbaren Umsetzungsplan sind nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG irreführend.
Wird eine gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaft als Besonderheit des Angebots dargestellt (z. B. „FCKW-frei" oder ein in der EU ohnehin geltendes Tierversuchsverbot für Kosmetik), greift der Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 10a (Schwarze Liste).
Aussagen, die eine unwahre Reichweite einer Umweltaussage suggerieren (z. B. eine Produkt-Eigenschaft fälschlich auf das gesamte Unternehmen bezogen), sind nach dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4b unzulässig.
Umweltaussagen ohne nachvollziehbare Grundlage (Methodik, Zeitraum, Quelle) können als allgemeine Umweltaussage ohne Nachweis (Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4a) unzulässig sein. Eine veraltete Bilanz belegt eine aktuelle Aussage nicht.
Eine Aussage wie „CO₂-neutrales Werk" bezieht sich häufig nur auf Teile des Lebenszyklus (Scope 1+2), nicht auf die gesamte Wertschöpfung. Wird diese Beschränkung nicht offengelegt, kann eine Irreführung nach § 5 UWG bzw. eine irreführende Unterlassung nach § 5a UWG vorliegen.
Auch Recruiting-Inhalte können geschäftliche Handlungen sein. Allgemeine Umweltaussagen wie „nachhaltiger Arbeitgeber" oder „klimaneutrales Büro" auf Karriereseiten unterliegen denselben Anforderungen wie sonstige Werbeflächen.
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